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Warum braucht mein Unternehmen eine Arbeitssicherheitslösung?
Jede/r Arbeitgeber/in ist gesetzlich verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Kann ich als Arbeitgeber/in meine Mitarbeitenden selber instruieren?
Ja. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgebende bzw. der damit beauftragte Mitarbeitende über die erforderlichen Kenntnisse und in Fällen, in denen eine qualifizierte Instruktoren-Ausbildung vorgeschrieben ist, über die entsprechende Ausbildung verfügt. In der Regel verfügt jedes Unternehmen über Mitarbeitende, die über die nötige Erfahrung verfügen und in der Lage sind, seine bzw. ihre Arbeitskolleginnen und -kollegen zu instruieren. Für die Instruktion stützt er bzw. sie sich auf die Angaben von Herstellenden in der Betriebsanleitung und behandelt die Gegebenheiten im eigenen Betrieb. Mit einer Übungsaufgabe oder einer Lernzielkontrolle kann sichergestellt werden, dass Teilnehmende alles verstanden haben und korrekt anwenden können. Zur Dokumentation genügt eine Liste, aus der ersichtlich ist, wer wann von wem über was instruiert worden ist. Teilnehmende bestätigen die Instruktion mit ihrer Unterschrift. Was passiert bei einem Arbeitsunfall?
Bei einem Arbeitsunfall mit Personenschaden kommt immer die Polizei vor Ort und leitet eine Voruntersuchung ein. Dabei wird der Arbeitgeber über die getroffenen Präventionsmassnahmen befragt. Ohne ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Arbeitssicherheitskonzept ist mit finanziellen und strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Ganz abgesehen vom schlechten Gewissen. Was kostet mich die Arbeitssicherheit?
Die Kosten für Arbeitssicherheitsmassnahmen sind «Peanuts» im Vergleich zum Aufwand, der einem Unternehmen durch Schadenfälle entsteht, denn pro Ausfalltag eines Mitarbeiters entstehen einem Unternehmen Kosten zwischen CHF 600 und CHF 1'000. Gesunde Mitarbeitende bilden zudem eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg eines Unternehmens. Gute und sichere Arbeitsbedingungen lohnen sich: weniger Absenzen, weniger Kosten, Weniger Schmerz und Leid, zufriedenere Mitarbeitende, mehr Effizienz und ein besseres Arbeitsklima. |
Besteht in der Schweiz eine Wiederholungspflicht für Schulungen zur Arbeitssicherheit?
In der Schweiz gibt es auf der Ebene von Gesetzen und Verordnungen keine Wiederholungspflicht mit konkreten Zeitangaben. Art. 82 des UVG verpflichtet Arbeitgebende dazu, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen, «die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind». Die VUV fordert, dass Arbeitnehmende zu Arbeiten anzuleiten sind und über mögliche Gefahren informiert werden müssen. Arbeitnehmende, welche Arbeiten mit besonderen Gefahren ausführen, müssen ausgebildet werden. Die EKAS-Richtline «6512 Arbeitsmittel» präzisiert diese Vorgabe weiter: 5.5 Instruktion und Ausbildung Eine gründliche Instruktion ist nötig, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benützen. Die Instruktion muss sich auf die Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers stützen und in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. [...] Weil die Ausbildung der Instruktion übergeordnet ist, gilt die Forderung nach «Wiederholung in angemessenen Zeitabständen» ebenso für Ausbildungen. Ausbildungen müssen «nach dem Stand der Technik» erfolgen. Was bedeutet das?
Die Welt verändert sich derart schnell, dass es dem Gesetzgeber selten möglich ist, aktuellen Entwicklungen in Gesetzen und Verordnungen konkret abzubilden. Deshalb wird in vielen Gesetzestexten die Generalklausel «nach dem Stand der Technik» verwendet. Eine einfache und allgemeingültige Definition dieses Begriffes ist nicht ohne weiteres möglich und beschäftigt die Rechtswissenschaft bis heute. Grundsätzlich bedeutet die Klausel, dass in Ausbildungen der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt und vermittelt werden muss, also zum Beispiel die neuesten Sicherheitshinweise. Wenn sich zwei Parteien in einem konkreten Fall nicht einig sind, entscheidet ein Gericht. Grundsätzlich bedeutet «Stand der Technik», dass vermittelte Inhalte wissenschaftlich begründet und von Fachpersonen anerkannt ist. Um den «Stand der Technik» zu ermitteln, stützt sich ein gericht deshalb aus Dokumente, welche Erkenntnisse von Wissenschaftler/innen und Fachpersonen wiedergeben, zum Beispiel:
Wie muss ich vorgehen, wenn in meinem Betrieb eine neue Maschine angeschafft wird?
Es kann der fall eintreten, dass niemand im Betrieb über die nötige Erfahrung in der Bedienung einer Maschine verfügt. In diesem Fall liegt die Verantwortung beim Arbeitgebenden. Für eine Instruktion können zum Beispiel Hersteller/innen oder Lieferanten der Maschine eingebunden werden. Oft beinhaltet der Kauf einer neuen Maschine ohnehin eine Instruktion durch eine fachkundige Person. Arbeitgebende sprechen diesen Punkt idealerweise vor Vertragsabschluss an und stellen so die Instruktion für eine erste Gruppe von Mitarbeitenden sicher. Was ist bei gemieteten Maschinen zu beachten?
Wie bei der Neuanschaffung einer Maschine liegt die Verantwortung für die Instruktion der Mitarbeitenden auch bei Mietmaschinen beim Arbeitgebenden. Falls kein Mitarbeitender über die entsprechende Expertise verfügt oder die Instruktion auf der jeweiligen Baustelle mit eigenen Ressourcen schlecht umsetzbar ist, muss eine Instruktion durch den bzw. die Vermieter/in sichergestellt und dokumentiert werden. |
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