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Nachfolgend sind wichtige Artikel aufgeführt. Massgebend sind aber selbstverständlich die gesamte Bundesverfassung sowie die vollständigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
Bundesverfassung (BV) Art. 110 Arbeit 1 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [...] Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. 2 Er kann die Kranken- und Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Unfallversicherungsgesetz (UVG) Art. 82 Allgemeines 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhügung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten heranzuziehen. 3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Art. 82a Arbeiten mit besonderen Gefahren 1 Der Bundesrat kann Arbeiten mit besonderen Gefahren von einem Ausbildungsausweis abhängig machen, sofern die Sozialpartner einen entsprechenden Antrag stellen. 2 Er regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen nach vorgängiger Anhörung der Eidgenössischen Koordinationskommission (Koordinationskommission) für Arbeitssicherheit. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Arbeitgebende müssen Anordnungen zur Arbeitssicherheit erteilen, Schutzmassnahmen veranlassen, deren Wirksamkeit prüfen und sie an neue Verhältnisse anpassen. Das ist festgehalten in Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen 1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. [...] 2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. 3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. [...] Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt werden, wenn durch technische oder organisatorische Massnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Das ist festgehalten in Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen 1 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. 2 Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Arbeitgebende müssen die Arbeitnehmenden während der Arbeitszeit über Gefahren und Massnahmen der Arbeitssicherheit informieren, anleiten und dafür sorgen, dass die Massnahmen eingehalten werden. Das ist festgehalten in Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. 2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren. 3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. 4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitnehmende haben das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu machen und müssen bei Abklärungen und Besuchen von Behörden beigezogen werden. Das ist festgehalten in Art. 6a Anhörung der Arbeitnehmer 1 Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. 2 Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt. 3 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren. Wenn Arbeitgebende Arbeitnehmenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit übertragen, müssen diese dafür ausgebildet sein. Arbeitgebende sind dadurch nicht von der Verantwortung für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden. Das ist festgehalten in Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. 2 Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen nur Arbeitnehmenden übertragen werden, welche dafür ausgebildet sind und überwacht werden, wenn sie gefährliche Arbeiten alleine ausführen. Das ist festgehalten in Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren 1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. 2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein. Arbeitnehmende müssen Anordnungen zur Arbeitssicherheit befolgen und Sicherheitsregeln berücksichtigen, festgestellte Mängel beseitigen oder melden und Gefährdungen Dritter vermeiden. Das ist festgehalten in Art. 11 1 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. 2 Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. 3 Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln. Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden und ihre Funktionstüchtigkeit muss nach jeder Montage geprüft und dokumentiert werden. Das ist festgehalten in Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln 1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. 2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 350, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. 3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Arbeitsmittel müssen fachgerecht in Stand gehalten werden und nach aussergewöhnlichen Ereignissen muss ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Beide Aufgaben müssen dokumentiert werden. Das ist festgehalten in Art. 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln 1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren. 2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Bei sämtlichen Arbeiten müssen dafür geeignete Arbeitskleider getragen werden, die sachgerecht instandgehalten, gereinigt und entsorgt werden müssen. Das ist festgehalten in Art. 38 Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen 1 Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden. 2 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren. 3 Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination ausserhalb des Arbeitsbereichs führen. Sie sind sachgerecht zu reinigen oder direkt sachgerecht zu entsorgen. Gegenstände und Materialien müssen sicher transportiert und gelagert werden, zum Heben und Bewegen müssen Arbeitgebende geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und Arbeitnehmende müssen über den Umgang damit instruiert werden. Das ist festgehalten in Art. 41 Transport und Lagerung 1 Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. 2 Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen. 2bis Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können. 3 Beim Stapeln und Lagern von Stück- und Schüttgut sind die jeweils erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen. Beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen müssen entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden und es muss sichergestellt sein, dass diese nicht mit Nahrungsmitteln, Getränken und Raucherwaren in Kontakt kommen. Das ist festgehalten in Art. 44 Gesundheitsgefährdende Stoffe 1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. 2 Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder andere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit. 3 Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen. Haftungsausschluss
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Verfasssungs-, Gesetzes- und Verordnungstexte
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