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Seit dem 01. Januar 2022 ist die neue BauAV in Kraft. Sie gilt für alle Arbeiten an Bauten, einschliesslich vorbereitender und abschliessender Arbeiten. Der Unterhalt von Gärten ist - im Unterschied zu Unterhaltsarbeiten auf Dächern und begrünten Fassaden - von der BauAV nicht betroffen.
Für Betriebe der Grünen Branche sind zudem die Art. 19 (Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen), Art. 21 (Schneiden von Bäumen auf der Leiter) und Art. 37 (Sonne, Hitze und Kälte) von besonderer Bedeutung. Haftungsausschluss
Sämtliche Informationen von NaturGarten Schweiz zu diesem Thema erfolgen ohne Gewähr. Relevant sind die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungstexte sowie Informationen von verantwortlichen Stellen. |
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