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Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechtes geregelt.
Auf der Arbeitgeberseite kann ein Arbeitgeber oder können mehrere Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, auf der Arbeitnehmerseite immer nur ein Arbeitnehmerverband (Gewerkschaft) oder mehrere Arbeitnehmerverbände stehen. Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV. Die normativen Bestimmungen eines GAV werden mit seinem Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie haben direkte Geltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Arbeitgeber wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht-organisierte Arbeitnehmende an. Normative Bestimmungen sind u.a. Regelungen bezüglich Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen, Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst, Ferien, Arbeitszeitvorschriften sowie Erweiterungen des Kündigungsschutzes. Ein GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friedenspflicht. Allgemeinverbindliche GAV Auf Verlangen aller Vertragsparteien kann ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch auf die nicht-organisierten) eines Wirtschaftzweiges oder eines Berufes ausgeweitet wird. (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) |
Paritätische Kommissionen
Die Paritätischen Kommissionen sind im Auftrag der Sozialpartner für den Vollzug der jeweiligen GAV zuständig und geben bei Fragen dazu Auskunft. Deutschschweiz (ausser Kantone BL, BS, FR, NE, JU sowie Berner Jura) Paritätische Kommission des GAV für die Grüne Branche Kantone BL und BS Paritätische Regionalkommission Gärtner BS/BL Kantone FR, NE, JU sowie Berner Jura Interkantonale paritätische Berufskommission des Garten- und Landschaftsbaus AVE GAV für die Kantone BL und BS
Der GAV für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt ist allgemeinverbindlich, gilt also für alle Firmen, die im entsprechenden Bereich in diesen Kantonen tätig sind. Kautionspflicht Vollzugskosten |
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